O., S. 67), bleibt der Unterhalt für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gestützt auf den Massnahmenentscheid auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt geschuldet. Dementsprechend räumt ZOGG ein, dass mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht ab Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt die Regel ist, wohl die Annahme verbunden sei, Unterhaltsbeiträge, die im Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenverfahren zugesprochen worden sind, seien in diesem Fall auch für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teil-