O., S. 66 FN 84). Zumindest wenn die Zusprechung nachehelichen Unterhalts nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt wurde, prüft das Scheidungsgericht die Unterhaltspflicht für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt überhaupt nicht, wenn es den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Unterhaltspunkts festlegt oder diesen nicht regelt. In diesem Fall ist die Unterhaltspflicht für diesen Zeitraum nicht Streitgegenstand des Scheidungsurteils.