Scheidungsurteils sei die Regel (vgl. dazu oben E. 3.6). Unzutreffend ist auch die Auffassung von ZOGG, bei einer Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt seien für die Zeit zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt überhaupt keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, weil damit implizit eine rückwirkende Überprüfung und Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht für diesen Zeitraum verbunden sei (ZOGG, a.a.O., S. 66 FN 84).