Gemäss ZOGG hat das Scheidungsgericht im Unterhaltsentscheid die nacheheliche Unterhaltspflicht für die Zeit zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt rückwirkend zu überprüfen und fällt der Massnahmenentscheid hinsichtlich dieser Zeitspanne mit dem Eintritt der Rechtkraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt von Gesetzes wegen rückwirkend dahin (ZOGG, a.a.O., S. 68 und 71). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sie auf der mit der ständigen Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nicht vereinbaren Meinung beruht, der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der Teilrechtskraft des