Dies scheint auch der Auffassung des Bundesgerichts zu entsprechen (vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 2 und 4.3). Das Gleiche muss gelten, wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt wird und das Scheidungsgericht nicht ausdrücklich bestimmt, ab welchem Zeitpunkt seine Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, Wirkung entfaltet. In diesem Fall bezieht sich der Entscheid des Scheidungsgerichts im Unterhaltspunkt nur auf die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt und bleibt der Eheschutzent-