haltspunkt gilt und Wirkung entfaltet. 3.7 Im Zug der Scheidung wird die eheliche Unterhaltspflicht durch die nacheheliche Unterhaltspflicht abgelöst. Diese Ablösung erfolgt aber zumindest dann, wenn der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt festgelegt wird, nicht im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt, sondern erst im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt (vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). In diesem Fall stellt ein Eheschutzentscheid für den Unterhalt für die