Das Gericht kann somit im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob es die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend ab der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt oder erst ab der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt verneint. Wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt worden ist und das Gericht den massgebenden Zeitpunkt nicht ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass die Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, erst für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unter-