ZOGG vertritt soweit ersichtlich als einziger Autor die Auffassung, die nacheheliche Unterhaltspflicht beginne grundsätzlich rückwirkend mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt. Dies gelte auch dann, wenn das Scheidungsgericht den Beginn der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich festgelegt hat (ZOGG, a.a.O., S. 65 f.). Dieser der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre widersprechenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Feststellung des Scheidungsgerichts, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, Wirkung entfaltet