Aus diesem Urteil kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er sich nicht zur Frage äussert, ob ein Eheschutzentscheid betreffend Unterhalt bis zum Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt, wenn das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt bereits vorher teilrechtskräftig wird. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall wurde gemäss den Angaben des damaligen Beschwerdeführers im Scheidungsurteil auch der nacheheliche Unterhalt geregelt (BGer 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 Sachverhalt) und findet sich im Urteil des Bundesgerichts kein Hinweis darauf, dass dieses Urteil im Scheidungspunkt früher in Rechtskraft erwachsen sein könnte als im Unterhaltspunkt. […].