Er falle dahin, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst sei (BGer 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 E. 1.3). Aus diesem Urteil kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er sich nicht zur Frage äussert, ob ein Eheschutzentscheid betreffend Unterhalt bis zum Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt, wenn das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt bereits vorher teilrechtskräftig wird.