11 bestätigt, sondern auch klargestellt (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 137 N 44). 3.5.4 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog in einem Entscheid betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB, der mit einem Eheschutzentscheid zugesprochene Unterhaltsbeitrag sei nur solange geschuldet, als die Ehe weiter bestehe. Er falle dahin, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst sei (BGer 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 E. 1.3).