Erst im vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Art. 137 Abs. 2 aZGB wurden die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens für sinngemäss anwendbar erklärt. Gemäss der Botschaft sei damit klargestellt worden, dass für die vorläufige Bemessung der Rente weiterhin Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht der nach Art. 125 ZGB geschuldete Unterhalt im Sinn einer Prognose massgebend sei (Botschaft, a.a.O., S. 137).