32) für das geltende Recht ohnehin keine Geltung mehr beanspruchen, weil die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wesentlich geändert worden sind. In der bis am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des ZGB waren vorsorgliche Massnahmen nach Einreichung der Scheidungsklage in Art. 145 geregelt. Diese Bestimmung sah keine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen vor und regelte die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen auch dann angeordnet werden können, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert, nicht ausdrücklich. Erst im vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Art.