Aufgrund der Verwendung des Wortes „grundsätzlich" kann aus diesem Entscheid nicht geschlossen werden, bereits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorgliche Massnahmen würden mit dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt auf jeden Fall dahinfallen. Im Übrigen können die erwähnten Urteile für die Frage der Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnahmen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 32) für das geltende Recht ohnehin keine Geltung mehr beanspruchen, weil die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wesentlich geändert worden sind.