Ist in diesem Zeitpunkt über die Nebenfolgen der Scheidung noch nicht entschieden worden oder bilden diese noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, so sind über die strittigen Punkte auf jeden Fall vorsorgliche Massnahmen anzuordnen" (BGE 120 II 1 E. 2 S. 2). Aufgrund der Verwendung des Wortes „grundsätzlich" kann aus diesem Entscheid nicht geschlossen werden, bereits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorgliche Massnahmen würden mit dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt auf jeden Fall dahinfallen.