die Dauer des Scheidungsprozesses getroffenen Massnahmen so lange in Kraft bleiben, bis sich das Gericht auch über alle Nebenfolgen der Ehescheidung ausgesprochen habe (BGE 111 II 308 E. 2 S. 310). In BGE 120 II 1 erwog das Bundesgericht, [m]it Eintritt der Rechtskraft der Scheidung fallen die vom Richter gestützt auf Art. 145 ZGB für die Dauer des Verfahrens getroffenen Anordnungen grundsätzlich dahin. Ist in diesem Zeitpunkt über die Nebenfolgen der Scheidung noch nicht entschieden worden oder bilden diese noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, so sind über die strittigen Punkte auf jeden Fall vorsorgliche Massnahmen anzuordnen" (BGE 120 II 1 E. 2 S. 2).