Für den Fall, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer auf diese Weise eine Überprüfung seiner Unterhaltspflicht und gegebenenfalls deren Aufhebung verlangen und einem angeblich missbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin wirkungsvoll begegnen können (vgl. BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4). Die Tatsache allein, dass die Parteien aufgrund des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht mehr als verheiratet gelten, stellt allerdings gemäss dem Bundesgericht, dem Zürcher Obergericht und der herrschenden Lehre keinen Grund für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnah-