Der Beschwerdeführer macht geltend, die automatische Weitergeltung des vom Eheschutzgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrags über die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus würde dazu führen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den nachehelichen Unterhalt weiterhin ehelichen Unterhalt bezahlen müsste, obwohl er rechtskräftig geschieden sei und festgestellt worden sei, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Die Beschwerdegegnerin könnte deshalb durch eine mutwillige Verzögerung des Abschlusses des Scheidungsverfahrens die Weiterzahlung des ehelichen Unterhaltsbeitrags erwirken (Beschwerde Ziff. 37). Dieser Einwand ist