3.5 3.5.1 Auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die grundsätzliche Weitergeltung von Eheschutzentscheiden betreffend Unterhalt über die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus in Frage zu stellen. 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die automatische Weitergeltung des vom Eheschutzgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrags über die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus würde dazu führen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den nachehelichen Unterhalt weiterhin ehelichen Unterhalt bezahlen müsste, obwohl er rechtskräftig geschieden sei und festgestellt worden sei, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schulde.