Dies spricht gegen die Auffassung, vor der rechtskräftigen Scheidung sei nur ein ehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ZGB möglich und nach der rechtskräftigen Scheidung nur ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ZGB. Gemäss der Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts gilt für die Bemessung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin Eherecht (Art. 163 ZGB) (0Ger ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 4).