O., S. 48 f. insbesondere FN 9, S. 67 f. und S. 71) beruhen. Das Bundesgericht liess die Frage für das geltende Recht bisher offen (BGer 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.2). Immerhin hat es entschieden, dass das Scheidungsgericht den Beginn der Unterhaltspflicht trotz der Marginalie „Nachehelicher Unterhalt" von Art. 125 ZGB in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB ausnahmsweise auch auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt festsetzen kann (BGE 142 Ill 193 E. 5.3 S. 194 f.). Dies spricht gegen die Auffassung, vor der rechtskräftigen Scheidung sei nur ein ehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art.