Im Übrigen kann aus der materiell-rechtlichen Grundlage des Unterhaltsanspruchs auch deshalb nichts für die Geltungsdauer des Eheschutzentscheids abgeleitet werden, weil die Frage nach der materiell-rechtlichen Grundlage umstritten und vom Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt worden ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Scheidungsrecht richtete sich die vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen nach der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nach den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen (Art. 151 f. aZGB) (BGE 111 II 308 E. 4 S. 313).