, ändert dies aber nichts daran, dass der Massnahmenentscheid auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Dementsprechend hält ZOGG fest, dass ein bestehender Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheid seine Vollstreckbarkeit mit dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht verliere (ZOGG, a.a.O., S. 71). Im Übrigen kann aus der materiell-rechtlichen Grundlage des Unterhaltsanspruchs auch deshalb nichts für die Geltungsdauer des Eheschutzentscheids abgeleitet werden, weil die Frage nach der materiell-rechtlichen Grundlage umstritten und vom Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt worden ist.