9 Scheidungspunkt entstandenen Unterhaltsansprüche seien deshalb nur echt provisorisch, d.h. unter Vorbehalt einer rückwirkenden Überprüfung im Unterhaltsurteil, zugesprochen (ZOGG, a.a.O., S. 68). Da auch Entscheide über vorsorgliche Massnahmen definitive Rechtsöffnungstitel sein können (STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 SchKG N 10; VOCK/AEPLY-WIRZ, a.a.O., Art. 80 N 3), ändert dies aber nichts daran, dass der Massnahmenentscheid auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt.