geknüpft sei und die Vollstreckbarkeit des Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheids erst mit dem Eintritt dieser letzteren Bedingung ende (ZOGG, a.a.O., S. 67). ZOGG vertritt zwar die Auffassung, der Massnahmenentscheid könne die Unterhaltsansprüche für die Dauer zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt nicht definitiv beurteilen, weil der eheliche Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ff. ZGB, der Grundlage des Massnahmenentscheids gebildet habe, mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt ende. Die nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im