Trotzdem hat er nichts einzuwenden gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmen mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht dahinfallen, sondern bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren fortdauern. Wie bereits erwähnt hält er vielmehr ausdrücklich fest, dass die im Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenentscheid autoritativ begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt