Dieser Autor vertritt zwar die Auffassung, der eheliche Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bestehe materiell-rechtlich nur bis zum Eintritt der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt und ab diesem Zeitpunkt könne nur noch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ff. ZGB bestehen (ZOGG, a.a.O., S. 48 f. und 65). Trotzdem hat er nichts einzuwenden gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmen mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht dahinfallen, sondern bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren fortdauern.