Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs (Beschwerde Ziff. 18-27) sind nicht geeignet, die Richtigkeit der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre in Frage zu stellen. Der Umstand, dass sich die materiell-rechtliche Grundlage des Unterhaltsanspruchs ändert, hat nicht notwendigerweise zur Folge, dass gestützt auf die bisherige Grundlage erlassene Eheschutzmassnahmen keine Wirkung mehr entfalten oder nicht mehr vollstreckbar sind. Dies wird durch den Beitrag von ZOGG zu vorsorglichen Unterhaltszahlungen im Familienrecht bestätigt. Dieser Autor vertritt zwar die Auffassung, der eheliche Unterhaltsanspruch gemäss Art.