Damit ist die im Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheid autoritativ begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt geknüpft. Nur und erst mit Eintritt dieser letzteren Bedingung endet die Vollstreckbarkeit des Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheids (ZOGG, a.a.O., S. 67). 3.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs (Beschwerde Ziff.