8 15. November 2012 E. 4.1). Dass Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB auch die Weitergeltung der vor dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt angeordneten vorsorglichen Massnahmen anordnet, hat das Bundesgericht mit deutlichen Worten festgehalten, indem es erwog, „[D]ass die im Massnahmenverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge über die rechtskräftige Scheidung hinaus fortdauern, hat entgegen der Darstellung des Beklagten nicht das Bundesgericht ‚erfunden', sondern steht im Gesetz (Art. 137 Abs. 2 ZGB, Satz 2)" (BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4).