Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 35) kann aus dem Umstand, dass das Gesetz die Möglichkeit des Scheidungsgerichts statuiert, auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, nicht abgeleitet werden, bereits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen fielen mit dem Eintritt der Teilrechtskraft dahin. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und soweit ersichtlich einhelliger Lehre ergibt sich aus Art. 276 Abs. 3 ZPO bzw. Art.