3.3 Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. Diese Bestimmung entspricht Satz 2 von Art. 137 Abs. 2 der vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachfolgend aZGB). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff.