Zur Begründung kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat sich einlässlich mit den zahlreichen zivilrechtlichen Rügen des Beschuldigten gegen den Bestand des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten ab Rechtskraft im Scheidungspunkt bei noch nicht rechtskräftigem Unterhaltspunkt auseinandergesetzt. Es hat insbesondere Folgendes erwogen: 3.2