Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch, so dass im Lichte der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.1 hiervor) keine Verfahrenseinstellung erfolgen kann. Zur Begründung kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden.