7 dig (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Art. 276 Abs. 2 ZPO). 6.4 Vorliegend sind entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO nicht gegeben. Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art.