Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Art. 217 StGB bedroht als echtes Unterlassungsdelikt das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsleistungen mit Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf (materielle) Unterstützung (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art.