217 StGB geschützt, sondern nur solche Pflichten, welche aus einem speziellen familienrechtlichen Status folgen würden. Im Zeitpunkt der fraglichen Unterhaltsverletzung seien die Parteien bereits geschieden gewesen, so dass (allfällig weitergeltende) eheliche Unterhaltspflichten nicht mehr durch das Strafrecht geschützt seien. Nach der Schei- 6 dung schütze das Strafrecht nur noch den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, welcher vorliegend mangels Festsetzung ebenso wenig verletzt sein könne.