Eine solche Anordnung sei hier jedoch nicht erfolgt. Selbst wenn eine zivilrechtliche Pflicht zur Leistung von ehelichem Unterhalt bestehen sollte, geniesse diese aufgrund der Rechtskraft des Scheidungspunktes nicht den strafrechtlichen Schutz von Art. 217 StGB. Nicht jede familienrechtliche Pflicht werde durch Art. 217 StGB geschützt, sondern nur solche Pflichten, welche aus einem speziellen familienrechtlichen Status folgen würden.