Der durch eine vorsorgliche Massnahme festgesetzte Unterhalt werde mit Rechtskraft im Scheidungspunkt eo ipso hinfällig oder nichtig, was sich auch aus BGE 111 II 308 und BGE 120 II 1 ergebe. Eine automatische Weitergeltung des ehelichen Unterhalts über die Rechtskraft im Scheidungspunkt hinaus bis zur Rechtskraft im Unterhaltspunkt widerspreche in der vorliegenden Konstellation der gesetzlichen Konzeption. Es bestehe zwar die Möglichkeit, Unterhalt als vorsorgliche Massnahme auch über die Teilrechtskraft des Scheidungspunktes hinaus anzuordnen. Eine solche Anordnung sei hier jedoch nicht erfolgt.