217 StGB habe dieses klargestellt, dass ein während der Ehe als vorsorgliche Massnahme verfügter Unterhaltsbeitrag nur bis zur rechtskräftigen Scheidung zu leisten sei. Der relevante Zeitpunkt der Beendigung der Unterhaltspflicht sei die Aussprache der Scheidung zwischen den Parteien. Der durch eine vorsorgliche Massnahme festgesetzte Unterhalt werde mit Rechtskraft im Scheidungspunkt eo ipso hinfällig oder nichtig, was sich auch aus BGE 111 II 308 und BGE 120 II 1 ergebe.