In Betracht fielen nur Pflichten, die unmittelbar aus einem bestimmten familienrechtlichen Status folgen würden, etwa im Verhältnis der Ehegatten während der Ehe oder nach der Scheidung, zu Kindern etc. Entsprechend könne bei den vorliegend gegebenen Verhältnissen, d.h. nach rechtskräftig gewordenem Scheidungspunkt, die Verletzung eines vorsorglich wegen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verfügten Unterhaltsanspruchs keinen strafrechtlichen Schutz mehr geniessen. 5.3 Der Beschuldigte hält zusammengefasst fest, die im Eheschutzentscheid angeordneten Unterhaltsbeiträge würden auf der ehelichen Unterhaltspflicht basieren und