Die Rechtsöffnungsrichter hätten festgestellt, dass der Beschuldigte den Unterhaltsbeitrag Mai 2018 zu Unrecht nicht bezahlt habe. Der Strafrichter sei an die formelle Rechtslage nach Zivilrecht gebunden. Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsurteil könne hier nicht herangezogen werden, weil dort die Scheidung in allen Punkten erfolgt sei. 5.2 Die Staatsanwaltschaft nimmt in der oberinstanzlichen Stellungnahme erneut Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.438/2004. Ergänzend führt sie an, das in Art.