5 nem Urteil vom 25. Oktober 2017 nicht festgehalten, dass die Änderung der Unterhaltspflicht bereits ab Rechtskraft des Scheidungspunktes gelten solle, womit die Rechtskraft im Unterhaltspunkt massgebend sei. Dies werde auch in den Rechtsöffnungsentscheiden des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. September 2018 sowie des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2018 festgehalten. Die Rechtsöffnungsrichter hätten festgestellt, dass der Beschuldigte den Unterhaltsbeitrag Mai 2018 zu Unrecht nicht bezahlt habe.