Gemäss einschlägiger Rechtsprechung und Lehre habe ein Eheschutzurteil weiterhin Geltung, wenn bloss der Scheidungspunkt, nicht indes die Nebenfolgen rechtskräftig entschieden seien. Sei – wie vorliegend – nur der Scheidungspunkt (Status) in Rechtskraft erwachsen, bleibe der Unterhaltsbeitrag so lange geschuldet, bis ein Entscheid über den nachehelichen Unterhalt in Rechtskraft erwachsen sei. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt habe in sei-