5. 5.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Strafverfahrens zusammengefasst vor, der Straftatbestand von Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) stelle auf die familienrechtliche Unterstützungspflichten ab. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung und Lehre habe ein Eheschutzurteil weiterhin Geltung, wenn bloss der Scheidungspunkt, nicht indes die Nebenfolgen rechtskräftig entschieden seien.