Insoweit wurde das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt. Ob auch eine Heilung in Bezug auf die Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Betracht fällt, kann vorliegend offen bleiben, denn selbst wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, wäre das Verfahren, wie sich nachfolgend zeigen wird, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.