Folglich hätte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin auch die Eingabe des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 zur Kenntnis bringen müssen. Indem der Beschwerdeführerin die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO nicht gewährt und die Eingabe des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Von der Eingabe des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Kenntnis genommen und sie konnte sich hierzu im Beschwerdeverfahren äussern. Insoweit wurde das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt.