Indem die Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in genereller Weise den Auftrag erteilt hat, den Beschuldigten zur Sache zu befragen, hat sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten deshalb materiell eröffnet. Dass schlussendlich – offenbar aufgrund der Eingabe des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 – doch keine Befragung erfolgte, sondern direkt eine Nichtanhandnahme verfügt wurde, ändert nichts an der faktischen Eröffnung des Verfahrens. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin auch die Eingabe des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 zur Kenntnis bringen müssen.