Bei der von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Befragung handelt es sich nicht um eine klar begrenzte und rasche Abklärungshandlung. Dies insbesondere auch deshalb, weil aus der ausführlichen, von einem Rechtsanwalt redigierten Anzeige nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen spezifischen Informationen eingeholt werden müssten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Indem die Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in genereller Weise den Auftrag erteilt hat, den Beschuldigten zur Sache zu befragen, hat sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten deshalb materiell eröffnet.