O., N. 16 zu Art. 318 StPO). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine präzise Anweisung erteilt, welche ergänzenden Ermittlungen betreffend die Strafanzeige der Beschwerdeführerin durchzuführen sind. Vielmehr hat sie dieser in genereller Weise den Auftrag erteilt, den Beschuldigten zur Sache zu befragen. Eine derartige Befragung fällt nicht in den restriktiven Bereich von Art. 309 Abs. 2 StPO, welcher noch keine Eröffnung des Verfahrens gebietet. Bei der von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Befragung handelt es sich nicht um eine klar begrenzte und rasche Abklärungshandlung.